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Nr. 10/2022/15

Nr. 10/2022/15 – Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönli-ches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG.

Schaffhausen · 2023-07-07 · Deutsch SH
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Streitwert; Vertretung des Kantons Schaffhausen im Zivilprozess; persönliches Erscheinen des Kantons – Art. 38 ff. KV; Art. 68 und Art. 91 Abs. 1 ZPO; Art. 266l und Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 5 OrgG. Weist das Eventualbegehren einen höheren Streitwert als das Hauptbegehren auf, ist zur Bestimmung des Streitwerts auf das Eventualbegehren abzustellen (E. 1.2). Der Kanton Schaffhausen handelt durch seine Behörden und Organe. Das Hochbauamt des Kantons Schaffhausen ist die für den Hochbau zuständige Dienststelle des Kantons. Eine vom Leiter des Hochbauamts unterzeichnete und mit dem Briefkopf des Kantons Schaffhausen versehene Vollmacht, welche die Leiterin und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Baudepartements zur prozessualen Vertretung des "Hochbauamts des Kantons Schaffhausen" ermächtigt, kann den Kanton Schaffhausen im Mietprozess um eine kantonale Liegenschaft gültig vertreten (E. 3.1). Die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Erscheinen der juristischen Personen des Privatrechts im Schlichtungsverfahren kann nicht unbesehen auf eine gerichtlich angeordnete Erscheinenspflicht des Kantons im erstinstanzlichen Verfahren übertragen werden (E. 3.2). Die Person des Vermieters ist auf dem amtlichen Kündigungsformular nicht zwingend anzugeben. Vielmehr ist die Angabe der Liegenschaftsverwaltung auf dem Kündigungsformular ausreichend, sofern der Mieter um das Vertretungsverhältnis weiss oder er dieses aus den Gesamtumständen erkennen kann (E. 4). Missbräuchlichkeit der Kündigung vorliegend verneint (E. 5). OGE 10/2022/15 vom 7. Juli 2023 (Eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 4A_431/2023 vom 5. März 2024 ab, soweit darauf einzutreten war.) Veröffentlichung im Amtsbericht